§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der 1953 in Strüth gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 56357 Strüth, Nastätter Strasse, Schützenhaus.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung/Erweiterung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung von Ehrenmitgliederschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft gehen sämtliche gegenüber dem Verein bestehende Rechtsansprüche unter. Forderungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied bleiben bestehen.
§ 4 Beiträge
Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen dürfen die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 5 Jubiläen
§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
e) Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins
§ 7 Rechtsmittel
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt.
b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. Sonstige Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand; bestehend aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
der Gesamtvorstand bestehend aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Schießwart
c) dem Jugendwart
d) dem Bogenwart
e) dem Platz/Gerätewart
f) dem Waffenmeister
§ 11 Gesetzliche Vertretung
§ 12 Jugend des Vereins
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
§ 13 Ausschüsse
Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln all seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
c) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlussfähig ist.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Strüth, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Sonstiges
Über diese Satzung für die Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. wird bei der
Mitgliederversammlung am 21. März 2025 abgestimmt.