Satzung

des SGS 1953 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1953 in Strüth gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 56357 Strüth, Nastätter Strasse, Schützenhaus.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der sportlichen Jugendarbeit.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
    verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung/Erweiterung von Sportanlagen.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch

    Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Grundsatz der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich demokratischen
    Grundordnung und die Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein
    vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen
    Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein
    tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen
    entschieden entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer,
    körperlicher oder sexualisierter Art ist.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

  4. Über die Verleihung von Ehrenmitgliederschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.

  5. Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein können an Mitglieder des Vereins, sowie
    außenstehende Personen Ehrungen gemäß der Ehrungsordnungen des Landes RLP, des LSB und des
    RSB verliehen werden. Hier rüber berät und entscheidet der Vorstand.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gehen sämtliche gegenüber dem Verein bestehende Rechtsansprüche unter. Forderungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied bleiben bestehen.

§ 4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der

    Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen dürfen die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

  4. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 5 Jubiläen

  1. Der Vorstand entscheidet über Anlass und Art der Auszeichnungen zu persönlichen Jubiläen.

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem
    Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
    a) Vereinsschädigenden Verhaltens
    b) Grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
    c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
    d) Verstoß gegen das Waffengesetz

    e) Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt,
    können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
    a) Verweis
    b) Geldstrafe bis zu einem Jahresbeitrag
    c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
    d) Hausverbot
    Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 7 Rechtsmittel

  1. Gegen die Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem
    Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet
    die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
    Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung betroffen sind.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr möglichst im ersten Quartal statt.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
    Vorstand per „Social Media“ an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung in dem lokalen
    Presseorgan, derzeit „Blaues Ländchen“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

    Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
    entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt

    b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder

    sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Satzung der Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

    Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
    nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Kalendertage vor der Versammlung
    schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  8. Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. Sonstige Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    der Gesamtvorstand bestehend aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    b) dem Schießwart
    c) dem Jugendwart
    d) dem Bogenwart
    e) dem Platz/Gerätewart

    f) dem Waffenmeister

  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  3. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellv. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
    Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert

    oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
    zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 12 Jugend des Vereins

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im

    Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

  2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des
    Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel. Die
    Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

§ 13 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse oder Abteilungen bilden, deren

    Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

  2. Die Mitglieder des Ausschusses, der Abteilung wählen einen Vorsitzenden. Der
    Ausschuss/Abteilungsvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des
    Ausschusses, der Abteilung.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse und Abteilungen sind
    zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines auf
    zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
    einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des
    Vorstands.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur dann erfolgen, wenn es:

    a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln all seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

    1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlussfähig ist.

    2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Strüth, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Sonstiges

  1. Alle Mitglieder haben sich während des Schießbetriebes den Anordnungen des Schießleiters zu fügen.
    Dieser ist berechtigt, für die jeweilige Veranstaltung Schießstandverbot zu erteilen.

Diese Satzung für die Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 15. September 2023 in Kraft.

Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V

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Vorsitz

Werner Sloykowski
Im Wiesgarten 10
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