§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der 1953 in Strüth gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 56357 Strüth, Nastätter Strasse, Schützenhaus.
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung von Ehrenmitgliederschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft gehen sämtliche gegenüber dem Verein bestehende Rechtsansprüche unter. Forderungen gegenüber dem ausscheidenden Mitglied bleiben bestehen.
§ 4 Beiträge
Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen dürfen die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 5 Jubiläen
§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
e) Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins
§ 7 Rechtsmittel
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr möglichst im ersten Quartal statt.
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung gewählt. Sonstige Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
§ 10 Vorstand
f) dem Waffenmeister
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
§ 12 Jugend des Vereins
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
§ 13 Ausschüsse
Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
a) Der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln all seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlussfähig ist.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Strüth, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Sonstiges
Diese Satzung für die Schützengesellschaft Strüth 1953 e.V. tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 15. September 2023 in Kraft.